Berlin (ots) –
Millionen Menschen in Deutschland haben einen Anspruch darauf, sich für das Jahr 2025 von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Dazu können sie ihre Belastungsgrenze auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de berechnen und sodann einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Auf diese Möglichkeit macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) insbesondere alle Patientinnen und Patienten aufmerksam, die im Laufe des Jahres 2025 ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßig Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) leisten müssen. Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur 1 Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.
In der Apotheke beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln normalerweise 10 Prozent des Medikamentenpreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Das Geld wird von den Apotheken eingesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Im Jahr 2023 haben laut DAV die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten allein bei Medikamenten mehr als 2,4 Milliarden Euro zugezahlt, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Bei rund 74 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland konnte allerdings auch jeder und jede 14. Versicherte erfolgreich eine ganzjährige Zuzahlungsbefreiung erwirken – das waren 6,9 Prozent oder 5,1 Millionen aller gesetzlich Krankenversicherten. Die meisten Zuzahlungsbefreiten sind chronisch kranke Patientinnen und Patienten (4,9 Millionen), während alle übrigen Krankenversicherten nur 0,2 Millionen ausmachen (Stand: 2022).
Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de/zuzahlungsrechner
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Quelle: ots