Neustadt a. d. W. (ots) –
Monatlich mehr Geld auf dem Konto, statt jährlich auf eine Steuerrückerstattung zu warten: Das ist möglich, und zwar mit einem Lohnsteuerabzugsmerkmal. Diesen individuellen Freibetrag kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt eintragen lassen. Wer davon noch in diesem Jahr profitieren möchte – zum Beispiel, um von einer Einmalzahlung zum Jahresende weniger Abzüge zu haben -, muss sich aber sputen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was es damit auf sich hat.
Lohnsteuerabzugsmerkmal sorgt für höheres Nettogehalt
Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, erhalten Jahr für Jahr eine Steuerrückerstattung. Es geht aber auch anders, wenn etwa für den Beruf hohe und regelmäßige steuerrelevante Kosten anfallen. Zum Beispiel wegen eines weiten Arbeitswegs und der damit verbundenen Fahrtkosten. Und wer die Voraussetzungen für einen solchen individuellen Freibetrag erfüllt – dieser ist auch bei negativen Einkünften möglich -, kann ihn sich als sogenanntes Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) vom Finanzamt eintragen lassen.
In dem Fall zieht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin monatlich automatisch weniger Steuern und Sozialabgaben vom Bruttogehalt ab – so bleibt ein höheres Nettogehalt übrig. Die Steuerrückerstattung durch die jährliche Steuererklärung entfällt dann natürlich, oder sie fällt zumindest geringer aus. Weil relevante Posten, welche die Steuerlast mindern können, ja bereits unterjährig berücksichtigt worden sind. Und: Sollten die prognostizierten Kosten oder negativen Einkünfte doch nicht eintreffen, kann auch eine Steuernachzahlung fällig werden.
Wichtig: Wer sich vom Finanzamt einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lässt, muss für das betreffende Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben.
Voraussetzungen für einen Freibetrag
Voraussetzung für die Eintragung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals: Die Kosten zum Beispiel für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen müssen mehr als 600 Euro pro Jahr betragen beziehungsweise bei Werbungskosten – dazu zählen auch die Fahrtkosten – mehr als 1.830 Euro pro Jahr. Klappt es mit der Eintragung des Freibetrags, ist dieser für zwei Jahre gültig. Anschließend kann er neu beantragt werden. Ausnahme: Ist ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen, muss dieser nicht nach zwei Jahren neu beantragt werden.
Wer im kommenden Jahr Kosten in der genannten Höhe hat und ab Januar dank eines Lohnsteuerabzugsmerkmals etwas mehr Nettogehalt haben möchte, muss den entsprechenden Freibetrag noch im Dezember 2024 beantragen. Dann wird er gleichmäßig auf die zwölf Monate des Jahres 2025 verteilt. Und wer im Dezember dieses Jahres eine höhere Einmalzahlung von seinem Chef oder seiner Chefin erwartet oder auch ohne Einmalzahlung beim Dezember-Gehalt Lohnsteuer sparen möchte, kann noch bis zum 30. November den Freibetrag für 2024 beantragen – dann wird er komplett im Dezember angerechnet. Dadurch bleibt von der Einmalzahlung beziehungsweise vom Gehalt mehr übrig als ohne den Freibetrag – natürlich nur, wenn die besagten Bedingungen für ein Lohnsteuerabzugsmerkmal erfüllt sind.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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